Allgemeine Geschäftsbedingungen:

§ 1 Geltungsbereich

1.             Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen MLC Veranstaltungstechnik Ralf Knödler (nachfolgend als MLC genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von MLC zum Gegenstand haben.

2.             Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

1.             Die Angebote von MLC sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch MLC bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2.             Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. MLC kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

 

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von MLC (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von MLC (Mietende); auch wenn der Transport und die Montage  durch MLC erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt / von MLC angeliefert und zurückgegeben werden / von MLC abgeholt werden (also auch angebrochene Tage).

 

§ 4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste.

 

§ 5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgeld aufgrund besonderer Vereinbarung, für den wirksamen Abschluss § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist MLC berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.

 

§ 6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag jederzeit vor Mietbeginn ohne weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (stornieren) . Wir empfehlen unseren Kunden eine Ausfallsversicherung bei einer anerkannten Versicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:

50% des vereinbarten Mietpreises sind bei einer Absage generell fällig.

80% des vereinbarten Mietpreises sind bei einer Absage ab dem 14. Tag vor Mietbeginn fällig.

100% des vereinbarten Mietpreises sind bei einer Absage ab dem 10. Tag vor Mietbeginn fällig

Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei MLC maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteilen, die für zusätzliche Leistungen i. S. v.     § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, dass MLC ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist, oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist.

 

§ 7 Zahlung

1.             Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung  ohne Abzüge / Skonti spätestens zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). MLC ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2.             Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

3.             Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind.

4.             Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzugs in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 8 % p.a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesrepublik entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

 

§ 8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1.             MLC verpflichtet sich, die Mietsache im Lager von MLC Fellbach in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Die Abholung kann nur während den Geschäftszeiten erfolgen und bedarf einer mündlichen Absprache / Anmeldung.

2.             Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen MLC unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und / oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von MLC nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB zu kündigen, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen unberechtigter Bereicherung zu verlangen.

3.             Liegt nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist MLC nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist MLC zur Vervollständigung  / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises auf das entsprechend nicht oder nur teilweise funktionsfähige Mietequipment verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzung des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in Ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

4.             Werden Geräte, hinsichtlich deren MLC die zusätzliche Verpflichtung von Fachpersonal anbietet und empfiehlt, weil diese Geräte technisch aufwendig sind oder schwierig zu bedienen sind, vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal von MLC angemietet, haftet MLC für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich sind.

5.             Im übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere verschuldungsunabhängige Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB)

6.             Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich - rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch MLC erfolgt,  hat der Mieter MLC vor Beginn der Arbeiten vor Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorhergesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt MLC keine Gewähr.

 

§ 9 Schadensersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von MLC beruht und Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von MLC ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von MLC.

 

§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von MLC

Der Mieter verpflichtet sich, die vorherstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstler, Sportlern oder Zuschauern etc, zugunsten von MLC zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von MLC ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er MLC von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit MLC Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

 

§ 11 Pflichten des Mieters während der Mietzeit

1.             Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. MLC ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

2.             Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

3.             Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechung oder Stromschwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste  oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

4.             Während des gesamten Mietzeitraum hat der Mieter für die Bewachung Sorge zu tragen und muss diese gewährleisten. Ausgeschlossen hiervon ist der Transportweg, wenn dieser von MLC durchgeführt wird. Für die Bewachung bei LKW Standzeiten, Auf- Abbau- sowie Montagezeiten und dem sonstigen Einsatz des Mietmaterials hat der Mieter ebenfalls Sorge zu tragen und haftet bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder jeglicher sonstiger Schäden in vollem Umfang gegenüber dem Vermieter.

 

§ 12 Versicherung

Der Mieter haftet in vollem Umfang für das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) für das gesamte Equipment. Im Mietpreis ist keine Versicherung enthalten. Wir empfehlen unbedingt eine Versicherung für diese Bereiche abzuschließen.

 

§ 13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme, Pfandrechten und sonstigen Rechtsmassungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch  genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

 

§ 14 Kündigung des Vertrages

1.             Unbeschadet der in § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von MLC zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2.             MLC ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen Ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3.             Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 11 Abs. 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt MLC zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

4.             Sofern die Parteien Ratenzahlung des Mieters vereinbart haben, kann MLC den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der vereinbarten Rate im Verzug ist, auch wenn der Mieter bei der Vereinbarung  regelmäßiger Ratenzahlung in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist. Der Mieter ist auch in diesem Fall rechtlich verpflichtet die Abstandsgebühr laut § 6 in vollem Umfang an den Mieter zu zahlen.

 

§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

1.             Die Rückgabe erfolgt in der Regel im Lager von MLC in Kernen i. R. statt und kann nur nach Absprache während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 9.30 bis 12.00 und 13.00 bis 17.30 Uhr) erfolgen.

2.             Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberen einwandfreiem Zustand geordnet zurückzugeben. MLC behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Geräte nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.                                                                                                                

3.             Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der Mieter MLC hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. MLC bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist der jeweilig geltenden Tagesmietpreisliste von MLC zu entnehmen oder ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

 

§ 16 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1.             Verbrauchsmaterial und Handelsware wird gesondert lt. unserer gültigen Preisliste berechnet und bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von MLC. Im Übrigen gelten diese AGB entsprechend.

2.             Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

§ 17 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) gewahrt.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

1.             Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MLC und dem Mieter gilt das Recht der BRD. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2.             Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Stuttgart.

3.             Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, oder werden nicht in den Vertrag einbezogen, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4.             Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Bestätigung beider beteiligten Parteien.

 

Alle technischen Angaben ohne Gewähr.  Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.

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